Deckungsstock

Als Deckungsstock bezeichnet man ein Sondervermögen eines Versicherungsunternehmens, das getrennt vom übrigen Vermögen des Unternehmens zu verwalten ist, um die Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Der Deckungsstock ist in der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung in der Höhe des Deckungserfordernisses zu bilden. Das Deckungserfordernis entspricht der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse, aus der die Ansprüche der Versicherten bevorzugt zu befriedigen sind. Zur Überwachung des Deckungsstocks hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde einen Treuhänder und einen Stellvertreter zu bestellen. Das Versicherungsunternehmen kann über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügen

Begriffs-Nr.: 237

Englisch: Cover funds (218)

Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018

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