Del credere
Der Kommissionär, der das del credere übernimmt, haftet für pünktliche Erfüllung des Dritten, mit dem er das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat; er übernimmt die Gefahr der Güte, aber nicht des Bestandes der auf Rechnung des Kommittenten erworbenen Forderung.
Begriffs-Nr.: 241
Englisch: Del credere (258)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020