Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF)
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für die Registrierung von Verwaltern Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF ). Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung Nr. 346/2013 (EuSEF-Verordnung). Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen gestärkt werden. Zu Sozialunternehmen zählen Unternehmen, welche für schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen, Sozialdienstleistungen oder Güter bereitstellen. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zur Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. EuSEF-Manager müssen als Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM), der EuSEF selbst als Alternativer Investmentfonds (AIF) zugelassen werden.
Begriffs-Nr.: 321
Englisch: European Social Entrepreneurship Funds (EuSEFs) (345)
Quelle: FMA AT m. e. E., 30.10.2018