Notstandshandlung
Die Notstandshandlung ist aIs Handlung an und für sich kein Unrecht, auch wenn sie zu einer Rechtsgutverletzung als negativ gewerteter Erfolg führt, der wiederum zur Notwehr berechtigen kann-
Begriffs-Nr.: 570
Englisch: Emergency action (321)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020