Realakte
Die Realakte (Tathandlungen) sind durch rein objektiven Vorgang, mag dieser auch von Menschen bewerkstelligt sein, bewirkte juristische Tatsachen, wo es auf das seelische Verhalten nicht ankommt.
Begriffs-Nr.: 654
Englisch: Real acts (718)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020