Transparente Fondsbuchhaltung
Zur Sicherstellung einer transparenten Fondsbuchhaltung gibt es drei Sicherungsebenen: a) Zum Schutz der Anteilsinhaber wird das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage ausgeschieden und separat geführt (Konkursprivileg), b) Die eigenen Mittel der Fondsleitung sind von der Depotbank / Aktionär unabhängig anzulegen (KAG 32), Die Vorschriften über die Buchführungsflicht (KAG 87 und OR 662ff) und den Jahresbericht (KAG 89) sowie der Revision (KAG 126ff) geben dem Anteilsscheininhaber eine weitgehende Transparenz des Fondsvermögens.
Begriffs-Nr.: 796
Englisch: Transparent fund accounting (858)
Quelle: SFO D15 2010 m. e. E., 24.04.2010