Untersuchungsmaxime
Die Untersuchungsmaxime bedeutet, dass in gewissen Fällen das Gericht von Amtes wegen Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht werden, berücksichtigen und Beweise aufnahmen darf. Die Feststellungsbedürftigkeit und die Feststellung der Tatsachen ist somit vom Parteiverhalten unabhängig.
Begriffs-Nr.: 814
Englisch: Research maxim (742)
Quelle: LK-Lötscher, 11.05.2020